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17.09.2008 | Rubrik: Anfragen | Thema: Soziales

Zukünftige U3-Betreuung im Kreisgebiet

An den
Vorsitzenden des Kreistages Offenbach
Kreistagsbüro

Sehr geehrte Damen und Herren,

gem. § 24 SGB VIII ist vom örtlichen Jugendhilfeträger ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen für unter 3jährige vorzuhalten. Das Hess. Kinder- und Jugendgesetzbuch führt aus, dass bis zum Jahr 2010 ein Versorgungsgrad von 20% zu erreichen ist und bis zum Jahr 2013 ein Versorgungsgrad von 35% der Gesamtbevölkerung in der betreffenden Altersgruppe.
Der Jugendhilfeträger ist zur jährlichen Ermittlung von Bedarf und Ausbaustand verpflichtet sowie zum Beschluss über Ausbaustufen.
Entsprechend hat der KJHA am 12. August 08 einen Beschluss gefasst, der Grundlage ist für die Mittelanmeldung im Rahmen des hessischen Investitionsprogramms. Aus diesem werden für einen Platz durch Neubau 14 500 € finanziert, für einen umgewandelten Platz 4000 €.
Für das Jahr 2008 sollen 269 neue Plätze eingerichtet und bezuschusst werden, 2009: 153 Plätze, 2010: 152 Plätze, 2011: 421 Plätze, 2012: 421 Plätze und 2013: 420 Plätze.

Wir fragen dazu:

  1. Welche Kommunen beabsichtigen wie viele Plätze zu schaffen in 2008 und haben entsprechend Mittel beantragt?
  2. Welche Kommunen beabsichtigen, wie viele Plätze in den Folgejahren zu schaffen?
  3. Wie viele Plätze werden in welcher Kommune neu errichtet?
  4. Wie viele Plätze werden in welcher Kommune umgewandelt?
  5. Unter welcher Trägerschaft sollen die geplanten Plätze voraussichtlich errichtet werden?
  6. Wie ist der Ist- bzw. der Planungssachstand in den Kommunen, die in den Antworten zu den vorangegangenen Fragen nicht genannt wurden?
  7. Im HKJGB, 2.Teil, wird in § 28 der Kostenausgleich zwischen den Kommunen geregelt: „Besucht ein Kind eine Tageseinrichtung mit Standort außerhalb seiner Wohngemeinde, gleicht die Wohngemeinde die der Standortgemeinde entstehenden Kosten aus. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, richtet sich die Höhe des Kostenausgleichs nach der Höhe der anteiligen Aufwendungen zu den Betriebskosten, die der Standortgemeinde für die Aufnahme des Kindes entstehen.“
    Ist dem Kreisausschuss bekannt, ob alle Kommunen dieser gesetzlichen Pflicht nachkommen bzw. welche Kommunen dieser gesetzlichen Pflicht nicht oder nur unzureichend nachkommen? Oder gibt es abweichende Vereinbarungen entsprechend § 28?

Mit der Bitte um Beantwortung in der nächsten Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses.

Für Ihre Mühe danken wir.
Mit freundlichen Grüßen

Andrea Wacker-Hempel


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