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18.11.2008 | Rubrik: Anträge | Thema: Integration, Schule / Bildung

Barrierefreie Schulen

Antrag zur Kreistagssitzung am 10. Dezember 2008

Beschlussempfehlung:

  1. Mit dem Ziel, Barrierefreiheit in den Schulgebäuden umzusetzen und damit „die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der gestalteten Lebensbereiche für alle Menschen“ zu gewährleisten (vgl. §2 (7) Hessische Bauordnung), wird der Kreisausschuss aufgefordert, bis zur Sitzung des Kreistages am 25. März 09 einen schriftlichen Bericht vorzulegen, der zu folgenden Fragen Stellung bezieht:
    1. In welchen Schulgebäuden welcher Schulen ist derzeit ein barrierefreier Zugang umfänglich möglich?
    2. In welchen Schulgebäuden welcher Schulen ist derzeit ein eingeschränkter barrierefreier Zugang (z.B. nur Erdgeschoß) möglich?
    3. In welchen Schulgebäuden welcher Schulen ist derzeit kein barrierefreier Zugang zu Klassenräumen, Fachräumen und Aufenthaltsräumen / Cafeteria gewährleistet?
    4. Für welche Schulgebäude an welchen Schulen wurde mit einer erfolgten Sanierungsmaßnahme / Baumaßnahme kein barrierefreier Zugang geschaffen? Warum nicht?
    5. Bei welchen Schulgebäuden soll innerhalb der noch ausstehenden Sanierung / Baumaßnahme ein barrierefreier Zugang geschaffen werden?
    Darüber hinaus soll der Bericht eine Kostenschätzung über die für einen barrierefreien Zugang aufzuwendenden Mittel für die einzelnen Schulgebäude beinhalten.
  2. Der Kreisausschuss wird aufgefordert, bei allen zukünftigen und in Frage kommenden Baumaßnahmen dem Kreistag mitzuteilen, wie das Ziel eines barrierefreien Zugangs bzw. einer barrierefreien Nutzung erreicht werden soll.

Begründung:

Hessische Bauordnung:
§46 Barrierefreies Bauen

  1. Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen nach §1 Abs. 1 Satz 2, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen so errichtet und instand gehalten werden, dass sie von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. Diese Anforderungen gelten insbesondere für
    1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,
    2. Sport- und Freizeitstätten,
    3. Einrichtungen des Gesundheitswesens,
    4. Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
    5. Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten,
    6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.
    Sie gelten nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderungen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt werden können.
  2. Abweichend von §33 Abs. 4 müssen Gebäude mit barrierefreien Aufzügen oder Rampen ausreichend ausgestattet sein, soweit Geschosse barrierefrei erreichbar sein müssen.
  3. Abs. 1 und 2 gelten nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse, ungünstiger vorhandener Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen mit Behinderungen oder alten Menschen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.

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