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27.01.2009 | Rubrik: Anträge | Thema: Egelsbach, Verkehr

Flugplatz Egelsbach: Kein Verkauf mit hohem Risiko zu Lasten der Region

Dringlichkeitsantrag zur Kreistagssitzung am 11. Februar 2009

Beschlussempfehlung:

Der Kreistag widerspricht der im Aufsichtsrat der HFG unter Gremienvorbehalt erteilten Zustimmung für den Kreis Offenbach über den Verkauf der Anteile auf der Grundlage des von der Firma Net Jets vorgelegten Vertrages.

Begründung:

Das Gutachten zur „Qualitätssicherung der Prognose und der Ausbauplanung für den Verkehrslandeplatz Egelsbach, sowie Überprüfung der Unternehmensstrategie im Hinblick auf die Sicherstellung eines dauerhaften Flugbetriebes“ im Auftrag der Gemeinde Egelsbach vom Januar 2009 kommt u.a. zu folgenden Feststellungen:

„Die vorgelegte Prognose und das prognostizierte Verkehrsaufkommen bewirken keine zwingende Notwendigkeit des Flughafenausbaus. Kein Wort verliert der Gutachter zur Frage, ob der genehmigte Ausbau des Flughafens Frankfurt Abzugseffekte am VLP Egelsbach auslöse.“ (S. 35)

„Festzuhalten ist, dass das Gutachten nur die Verkehrszahlen des Ausbaufalls und des Nullfalls, nicht aber des beabsichtigten Masterplan-Falls mit zusätzlich 6700 Fbw/a wiedergibt. Bezogen auf den Masterfall-Fall und damit den „Verkaufs-Fall“ ist das Lärmgutachten nicht geeignet, die Lärmauswirkungen realistisch darzustellen.“ (S. 37)

„(...) In den Unterlagen fehlt eine umfassende Analyse mit welchen Sofortmaßnahmen, außer einer dauerhaften Nachschusspflicht der Gesellschafter und mit welchen Verkehrssegmenten das betriebswirtschaftliche Defizit beseitigt werden könnte.(...)“ (S. 40/41)

Bezogen auf notwendige bauliche Veränderung an den Rollwegen:
„Die Kosten für diese aufwendigen Maßnahmen sind im vorliegenden Businessplan nicht enthalten.“ (S. 42)

„Insgesamt erscheinen alle vorgeschlagenen Alternativen mit einer unzureichenden Planungstiefe, einer unvollständigen Businessplanung, aufbauend auf einer gegriffenen Prognose, das offensichtliche Risiko eines höheren und dauerhaften betrieblichen Defizits zu enthalten. Außer worst case Szenarien (Liquidation, Isolvenz, Genehmigungsänderung und Ausbau), legt die Geschäftsführung keine Planung vor, mit welchen Maßnahmen der bestehende Flughafen aus dem dauerhaften Defizit herausgeführt werden könnte. Dass die Geschäftsführung eine solche Planung nicht vorlegt heißt nicht, dass eine solche Defizitbeseitigung nicht möglich wäre.

Die vorgelegten Szenarien enthalten erhebliche nicht diskutierte Kostenrisiken in Bezug auf die Planfeststellung und die Betriebsgenehmigung. Laut DFS sollen Flugzeuge ab 15,7 t MTOW nur im IFR-Verfahren abgefertigt werden. Flugzeuge der Flugzeugklassen A und B fallen unter diese Kategorie. Bei mehr als 8 Passagieren pro Flugzeug gelten die Sicherheitsbestimmungen für Passagier- und Gepäckkontrolle an Flughäfen. Die Feuerwehrkategorie richtet sich laut ICAO Annex 14 nach Flugzeuglänge und Rumpfdurchmesser bei mehr als 700 Flügen in den verkehrsreichsten drei Monaten.

Vordringliche Aufgabe der Geschäftsführung sollte es sein, die HFG aus einem dauerhaften Defizit herauszuführen und erst dann möglicherweise über erforderliche Erweiterungen und Investitionen nachzudenken. Die derzeit vorhandene „Alternativlosigkeit“ – Insolvenz oder Verkauf – hat allein die Geschäftsführung zu verantworten und sollte nicht durch einen „preiswerten“ Verkauf beantwortet werden. (S. 42, 43)

Eine Schnellanalyse legt offen, dass dies ein Vertragsentwurf des Käufers, offensichtlich sehr stark geprägt durch USamerikanisches Vertragsrecht, ist. Es befremdet sehr stark, dass die Verkäufer Garantien übernehmen sollen für Maßnahmen (Genehmigungs- und Gerichtsverfahren), auf die sie nach Verkauf keinen Einfluss mehr haben. Es verwundert, dass die Verkäufer, nach einer Due Diligence der Käufer, Garantien für den Zustand der Anlagen und Gebäude, aber auch für Altlasten oder Munitionslasten übernehmen sollen. Dass zugesagte spätere Zahlungen an die Gesellschafter von Umständen abhängig gemacht werden, auf die die Verkäufer nach dem Verkauf keinen Einfluss mehr haben zeigt an, dass der Vertrag in der vorliegenden Fassung erhebliche finanzielle Risiken für die Verkäufer beinhaltet.

Der Vertragsentwurf ist in der vorgelegten Form nicht unterschriftsfähig. Da die Käuferin eine Due Diligence (Unternehmensbewertung11) vornehmen will, also eine umfassende Unternehmensbewertung, kann der Vertrag in Bezug auf die Sache nur lauten „gekauft wie gesehen“. Garantien für Genehmigungsverfahren sollten nicht übernommen werden. Der später zu zahlende „Nachschlag“ von 1 Mio. € sollte von einer Unternehmensbewertung zu einem noch festzulegenden Zeitpunkt abhängig gemacht werden.“ (S. 45, 46)

Die aufgeführten gutachterlichen Aussagen machen unmissverständlich deutlich, dass ein Verkauf auf der Grundlage des vorliegenden Vertragsentwurfes, der den Gremien nicht bekannt ist, nicht verantwortbar ist.
In einer Stellungnahme aus technischer Sicht von Project airport GmbH vom 22.1.08 zu dem o.g. Gutachten der fdc Airport Consulting wird hinsichtlich der Einstufung des Verkehrslandeplatz widersprochen. Dies wäre ggfs. Drittgutachterlich zu verifizieren. Darüber hinaus gibt es keine Stellungnahmen, die die o.a gutachterlichen Bewertungen entkräften könnten.


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