16.06.2009 | Rubrik: Anträge | Thema: Energie, Hainburg, Umwelt / Natur, Verschiedenes
Keine Abweichung vom Regionalplan Südhessen 2000 für das Bauvorhaben Kraftwerk Staudinger
Antrag zur Kreistagssitzung am 8. Juli 2009
Beschlussempfehlung:
Der Kreistag Offenbach unterstützt nachdrücklich die am 15.6.09 von der Gemeindevertretung Hainburg verabschiedete Erklärung.
Der Kreistag Offenbach bittet deshalb im Sinne dieser Erklärung alle am Verfahren Beteiligten darum
- „der Abweichung vom Regionalplan Südhessen 2000 für die Bauvorhaben der E.ON zugunsten des Neubaus des Block 6 des Kraftwerks Staudinger im Überschwemmungsgebiet des Mains nicht zuzustimmen und
- von dem Träger des Vorhabens die ernsthafte Prüfung ökologisch verträglicher Alternativen zu dem Vorhaben einzufordern.
Begründung:
Die Obere Landesplanungsbehörde beim Regierungspräsidium Darmstadt hat zum Abschluss des Raumordnungsverfahrens in der landesplanerischen Beurteilung vom 2. Juni 2009 die wesentliche Änderung des Kraftwerks Staudinger durch den Neubau eines Steinkohleblocks (Block 6) als verträglich mit den Erfordernissen der Raumordnung festgestellt und die erforderlichen Abweichungen vom Regionalplan unter Maßgaben zugelassen. Zu den Maßgaben zählt, dass im Überschwemmungsgebiet des Mains die Errichtung der Kühlturmzusatzwasseraufbereitungsanlage sowie – falls erforderlich – eines Teils der Rauchentschwefelungsanlage zulässig sein soll. Damit werden die der Oberen Landesplanungsbehörde in diesem Raumordnungsverfahren eröffneten Möglichkeiten der Einflussnahme auf das Planungsprojekt nicht ausgeschöpft.
Die hessische Landesregierung hatte nach der Regierungsanhörung in Hainburg den durch das Kraftwerk betroffenen Kommunen und Bürgern zugesagt, dass das Raumordnungsverfahren länderübergreifend und ergebnisoffen das geplante Kohlekraftwerk insbesondere auf die nach dem Regionalplan Südhessen 2000 erforderlichen „ökologischen Vorteile“ überprüfen werde.
Dafür besteht angesichts der schwerwiegenden ökologischen Nachteile dieses Kohlekraftwerkes auch ein begründeter Anlass. Die Region wird durch das Vorhaben in den kommenden 40 Jahren ausweislich der Tabellen 2-5 (S. 65 f.) der Beurteilung des RP mit
- einer Verdoppelung der Belastung des klimaschädlichen Kohlendioxids (Block 4-6 mit geplant 5,4 Mio to/a statt Block 4 und 5 in 2013 genehmigt 2,7 Mio to/a an CO2),
- erheblich mehr an krebserzeugenden Schwermetallen (Quecksilber 735kg/a, Benzo(a)pyren 108 kg/a)
belastet werden.
Der Vorhabensträger ist insbesondere nicht bereit, die notwendigen Kosten eines neuen Fernwärmenetzes zum Transport und gesicherten Absatz der auskoppelbaren Fernwärme zu finanzieren.
Wesentliche Alternativen und aufzuklärende Fragen der ökologischen Belastung der Region blieben in dem Raumordnungsverfahren und in der abschließenden landesplanerischen Beurteilung des Regierungspräsidiums ungeklärt. Dazu zählen insbesondere
- der zukünftige Energiebedarf
- die Potenziale von erneuerbaren Energien in Hessen
- die Alternativen zu dem Vorhaben
- die Vorbelastung der Region durch Luftschadstoffe,
- die Windverhältnisse in Höhe des geplanten Ausstosses der Schadstoffe über den 180m hohen Kühlturm,
- die Einholung einer methodisch korrekten Immissionsprognose unter Berücksichtigung der Sogwirkung der benachbarten Gebäude,
- die Belastung des Nahbereichs durch Stickoxide bei Inversionswetterlagen,
- die Belastung des Flusswassers durch Schadstoffe im Niederschlag des Kühlturms und
- die humantoxikologische Bewertung der gesteigerten Belastung der Anwohner durch krebserzeugende Schwermetalle.
Die Gemeinde Hainburg sieht sich in den Bewertungen der von ihr im Erörterungstermin präsentierten Sachverständigen darin bestätigt, dass der geplante Steinkohleblock mit 1.100 MW klimaschädlich ist und die Gesundheit der Bewohner in der Region insbesondere durch Schwermetalle und Feinstaub gefährdet, die folgenschwere Schäden verursachen. Deshalb bietet das Kohlekraftwerk keine ökologischen Vorteile für die Region Südhessen.
Die vom Regierungspräsidium angeführten Argumente für die ökologischen Vorteile reduzieren sich bei näherer Betrachtung erheblich. Die Netzsicherheit ist bereits mit den Blöcken 4 und 5 gesichert. Der Strombedarf wird durch erneuerbare Energieträger und dezentrale Kraftwärmekopplung zukünftig weit effizienter gedeckt werden. Der Stand der Technik, die Kreislaufkühlung und eine Verlagerung von Transporten auf Schiene und Wasser gebieten sich schon aus betriebswirtschaftlichen Gründen und sind eine Selbstverständlichkeit.
Die Regionalversammlung hat in diesem Verfahren eine eigenständige Entscheidungsbefugnis, ob sie der Abweichung vom Regionalplan in Bezug auf den Schutz des Überschwemmungsgebietes des Mains zustimmt.
Der Kraftwerksbetreiber führt betriebswirtschaftliche Einsparungen als Argument dafür an, dass er die Aufbereitungsanlage für Kühlturmwasser nicht außerhalb des Überschwemmungsgebietes realisieren will. Auch für die Rauchgasentschwefelungsanlage will der Vorhabensträger auf seinem großen Kraftwerksgelände keinen Standort finden.
Beide Begründungen sind ein Beispiel dafür, dass der Vorhabensträger jede ernsthafte Prüfung von Alternativen und Varianten zu dem Vorhaben unterlassen hat und die Obere Landesplanungsbehörde ihre Möglichkeiten der Einflussnahme nicht ausgeschöpft hat.
Wenn schon geringe betriebswirtschaftliche Vorteile eine Abweichung vom Regionalplan rechtfertigen, werden seine Zielvorgaben zum Wohl der Allgemeinheit und zum Schutz wichtiger Naturgüter in Zukunft nur schwer durchsetzbar sein. Das Gewicht der Planungsversammlung bei der Entscheidung über ein Großvorhaben wird geschwächt.
Die Bereitstellung von zusätzlichem Retentionsraum durch Ausbaggerung der Flussaue rechtfertigt die Abweichung deshalb nicht, weil diese Maßnahme flussabwärts durchgeführt wurden und den durch das Vorhaben bewirkten Aufstau oberhalb der geplanten Baustelle nicht kompensieren.
Die Gemeindevertreter von Hainburg appellieren an die Mitglieder der Regionalen Planungsversammlung, ihre Zustimmung zu der Abweichung vom Regionalplan Südhessen 2000 nicht zu erteilen.
Dies kann von der Oberen Landesplanungsbehörde als Auftrag verstanden werden, vom Vorhabensträger erstmals die Prüfung ökologisch verträglicher Alternativen zu dem Vorhaben nicht nur im Bereich des Schutzes des Überschwemmungsgebietes einzufordern.“
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