22.09.2009 | Rubrik: Anträge | Thema: Schule / Bildung
Strothoff International School
Dringlichkeitsantrag zur Kreistagssitzung am 23. September 2009
Beschlussempfehlung:
Der Kreisausschuss wird dringend aufgefordert, dem Kreistag umfassend über den Status der Strothoff International School zu berichten.
Insbesondere soll Aufklärung und Information darüber erfolgen,
- ob es zutreffend ist, dass der Besuch der Strothoff International School für bestimmte Schülerinnen und Schüler illegal ist, da die Schule nicht die Kriterien der deutschen Schulpflicht erfüllt und die notwendigen Ausnahmegenehmigungen nicht erteilt wurden,
- ob alle Eltern ausreichend über den Status und über die Notwendigkeit einer Ausnahmegenehmigung informiert worden sind,
(Im Statusbericht über das HLL vom September 2008 wurde ausgeführt:
„Die private Schule hat den Status einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule gemäß § 176, Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. Juni 2008 vom HKM verliehen bekommen.“) - wie viele Förderstipendien vergeben oder finanzielle Nachlässe gegeben wurden, damit Grundgesetz Art. 7 erfüllt ist:
„(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.“
Begründung:
Erfolgt mündlich
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