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05.10.2009 | Rubrik: Anträge | Thema: Schule / Bildung, Soziales

Barrierefreie Schulen

Antrag zur Kreistagssitzung am 4. November 2009

Beschlussempfehlung:

  1. Der Kreisausschuss wird aufgefordert, den Bericht „Barrierefreie Schulen“ zum Beschluss des Kreistages vom 10.12.08 fortzuschreiben und insbesondere auf folgende Fragestellungen einzugehen:
    • Bei welchen Schulgebäuden soll innerhalb der noch ausstehenden Sanierung/ Baumaßnahme ein barrierefreier Zugang geschaffen werden?
    • Mit welchen Maßnahmen (inkl. Kostenschätzung) könnten die nicht barrierefreien oder nur eingeschränkt barrierefreien Schulgebäude umgebaut bzw. ergänzt werden?
  2. Der Kreisausschuss wird aufgefordert, bei allen zukünftigen schulischen Baumaßnahmen darzulegen, mit welchen Baumaßnahmen inkl. Kostenschätzung die Barrierefreiheit erreicht werden könnte.

Begründung:

Der o.g. Bericht des Kreisausschusses erläutert die Vorgehensweise des Kreisausschusses mit folgenden Artikeln aus der Hessischen Bauordnung und dem Hessischen Schulgesetz.

Hessische Bauordnung:
§46 Barrierefreies Bauen
(1)
Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen nach §1 Abs. 1 Satz 2, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen so errichtet und instand gehalten werden, dass sie von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. Diese Anforderungen gelten insbesondere für

  1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,
  2. Sport- und Freizeitstätten,
  3. Einrichtungen des Gesundheitswesens,
  4. Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
  5. Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten,
  6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.

Sie gelten nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderungen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt werden können.

(2)
Abweichend von §33 Abs. 4 müssen Gebäude mit barrierefreien Aufzügen oder Rampen ausreichend ausgestattet sein, soweit Geschosse barrierefrei erreichbar sein müssen.

(3)
Abs. 1 und 2 gelten nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse, ungünstiger vorhandener Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen mit Behinderungen oder alten Menschen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.

Hess. Schulgesetz § 51
(2)
Formen des gemeinsamen Unterrichts für Schülerinnen und Schüler mit praktischer Bildbarkeit oder Lernhilfebedarf in der Mittelstufe (Sekundarstufe I) der allgemeinen Schule sind die umfassende Eingliederung (integratives Angebot) und die teilweise Eingliederung in die allgemeine Schule (teilintegratives Angebot).

(3)
Die Angebote nach Abs. 2 stehen in den Schulen zur Verfügung, die der Schulträger im Benehmen mit dem Staatlichen Schulamt für diese Zwecke räumlich und sachlich ausstattet.

Die Ableitung des Kreisausschusses, nach der aus diesen Vorgaben abzuleiten sei, dass nur in einigen Schulen barrierefreie Beschulung ermöglicht werden muss, ist unzutreffend.

(...) Der Kreisausschuss hat in diesem Sinne in den vergangenen Jahren darauf hingearbeitet, innerhalb regionaler Einzugsbereiche eine barrierefreie Beschulung zu ermöglichen (...) (Bericht des Kreisausschusses S. 1)

Der gemeinsame Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit praktischer Bildbarkeit oder Lernhilfebedarf ist völlig unabhängig von einer Barrierefreiheit zu sehen.

Eine Barrierefreiheit an allen Schulen ist allein hinsichtlich der Hessischen Bauordnung § 46 (3) eingeschränkt.

Deswegen muss nach wie vor das Ziel des Kreisausschusses sein, in möglichst vielen Schulgebäuden Barrierefreiheit zu erreichen.


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